OLG Hamm - Beschluss vom 25.05.2005
11 UF 165/04
Normen:
BGB § 1685 Abs. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2006, 87
Vorinstanzen:
AG Warendorf, vom 30.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 64/04

Regelung des Umgangsrechts der Großeltern mit ihren Enkelkindern - Loyalitätskonflikt zu den Eltern

OLG Hamm, Beschluss vom 25.05.2005 - Aktenzeichen 11 UF 165/04

DRsp Nr. 2006/847

Regelung des Umgangsrechts der Großeltern mit ihren Enkelkindern - Loyalitätskonflikt zu den Eltern

1. Großeltern können ihr Recht auf Umgang mit den Enkelkindern gemäß § 1685 Abs. 1 BGB nur wahrnehmen, wenn dies deren Wohl dient. 2. Selbst wenn mann davon ausgeht, dass der Aufbau einer Beziehung zwischen den Großeltern und den Enkelkindern deren Wohl grundsätzlich förderlich wäre, so ist der Antrag der Großeltern auf Umgang dennoch abzulehnen, wenn durch den Umgang ein Loyalitätskonflikt der Kinder im Verhältnis zu ihrer Mutter entstehen würde.

Normenkette:

BGB § 1685 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragsteller sind die Eltern bzw. Schwiegereltern der Antragsgegner, aus deren Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind: U, geboren am 26.06.1997, und O, geboren am 28.06.1999. Da Tochter und Schwiegersohn den Kontakt zu den Antragstellern spätestens seit Ende 1995 gänzlich abgebrochen haben, haben letztere ihre Enkelkinder bisher nicht gesehen.