OLG Celle - Beschluss vom 04.01.2008
15 WF 241/07
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 620 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 2053
OLGReport-Celle 2009, 55
Vorinstanzen:
AG Hildesheim, vom 16.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 37 F 37208/07

Regelung des Kindesaufenthalts: Zur gerichtlichen Anordnung des Wechselmodells im Wege einstweiliger Anordnung

OLG Celle, Beschluss vom 04.01.2008 - Aktenzeichen 15 WF 241/07

DRsp Nr. 2008/17841

Regelung des Kindesaufenthalts: Zur gerichtlichen Anordnung des Wechselmodells im Wege einstweiliger Anordnung

»Eine Aufenthaltsregelung im Wege des Wechselmodells steht nicht grundsätzlich dem Kindeswohl entgegen. Die mit dem regelmäßigen Wechsel des Haushalts für das Kind verbundenen Belastungen können durch die sich hieraus ergebenden Vorteile für Kind und Eltern mehr als kompensiert werden. Voraussetzung im Einzelfall ist, ob die Eltern das erforderliche Maß an Kooperation, Kommunikation und Kompromissbereitschaft aufbringen können.«

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 620 ;

Entscheidungsgründe:

1.

Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig dem Antragsteller übertragen und zugleich der Antragsgegnerin ein umfassendes Umgangsrecht in der Weise eingeräumt, dass sich das gemeinsame Kind wochentags jeweils von 6.30 Uhr bis 14.30 sowie 14-tägig von Freitag 6.30 Uhr bis Montag 14.30 Uhr bei ihr aufhält. Zugleich hat das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Regelung des Aufenthalts des Kindes angeordnet.