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Das Amtsgericht hat im angefochtenen Beschluss das Aufenthaltsbestimmungsrecht vorläufig dem Antragsteller übertragen und zugleich der Antragsgegnerin ein umfassendes Umgangsrecht in der Weise eingeräumt, dass sich das gemeinsame Kind wochentags jeweils von 6.30 Uhr bis 14.30 sowie 14-tägig von Freitag 6.30 Uhr bis Montag 14.30 Uhr bei ihr aufhält. Zugleich hat das Amtsgericht die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Regelung des Aufenthalts des Kindes angeordnet.
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