I. Der im Jahre 1936 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1943 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 7. Juni 1963 die Ehe, aus der eine im Jahre 1964 geborene Tochter hervorgegangen ist. Beide Parteien sind erwerbstätig. Nachdem sie sich im Oktober 1984 getrennt hatten, schlossen sie in der erklärten Absicht, sich scheiden zu lassen, am 6. Mai 1985 einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem sie (unter I) folgendes vereinbarten:
»Der Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung unserer Ehe wird ausgeschlossen.
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