BGH - Beschluß vom 13.01.1993
XII ZB 9/90
Normen:
BGB § 1408 Abs. 2 S. 2, § 242 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 1408 Abs. 2 Satz 2 Scheidungsantrag 2
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 29
DRsp I(165)243f (Ls)
EzFamR BGB § 1408 Nr. 10
FamRZ 1993, 672
FuR 1993, 284
MDR 1993, 654
NJW 1993, 1004

Rechtzeitigkeit des Scheidungsantrages bei ehevertraglichem Ausschluß des Versorgungsausgleiches

BGH, Beschluß vom 13.01.1993 - Aktenzeichen XII ZB 9/90

DRsp Nr. 1993/166

Rechtzeitigkeit des Scheidungsantrages bei ehevertraglichem Ausschluß des Versorgungsausgleiches

Ein Ehegatte, der geltend macht, er sei durch unredliches Verhalten des anderen daran gehindert worden, innerhalb der Jahresfrist nach Abschluß des Ehevertrages Scheidungsantrag zu stellen, kann sich die Rechtswirkung des § 1408 Abs. 2 Satz 2 BGB nur erhalten, wenn der Scheidungsantrag binnen einer angemessenen Frist nach dem Wegfall derjenigen Umstände gestellt wird, die das Vertrauen in die Redlichkeit des anderen begründet hatten.

Normenkette:

BGB § 1408 Abs. 2 S. 2, § 242 ;

Gründe:

I. Der im Jahre 1936 geborene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1943 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) schlossen am 7. Juni 1963 die Ehe, aus der eine im Jahre 1964 geborene Tochter hervorgegangen ist. Beide Parteien sind erwerbstätig. Nachdem sie sich im Oktober 1984 getrennt hatten, schlossen sie in der erklärten Absicht, sich scheiden zu lassen, am 6. Mai 1985 einen notariell beurkundeten Vertrag, in dem sie (unter I) folgendes vereinbarten:

»Der Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung unserer Ehe wird ausgeschlossen.