Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgericht - Familiengericht - Mönchengladbach vom 19.11.2015 abgeändert.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller über die persönlichen Verhältnisse des Kindes C. E. L., geb. am 13.03.2013, wie folgt Auskunft zu erteilen:
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