Es besteht kein Bedürfnis, den Umgang des Vaters mit dem Kind im Wege eines selbstständigen einstweiligen Anordnungsverfahrens in Abweichung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom 04.04.2017, Az. 1, zu regeln.
Die Gerichtskosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens hat die Kindesmutter zu tragen. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.
Verfahrenswert: € 1.500,00
Mit Beschluss vom 04.04.2017 regelte das Amtsgericht - Familiengericht - Wiesbaden, Az. 1, den Umgang des Vaters mit dem vom Verfahren betroffenen Kind A in Abweichung früherer Entscheidungen vom 03.06.2014, Az. 2, bzw. 14.04.2015, Az. 3, neu. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter vom 02.05.2017, die zu dem Senatsverfahren Az. 4 führte. Dieses Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
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