Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
1) Die Auskunftswiderklage der Beklagten ist zulässig; insbesondere fehlt ihr entgegen der abweichenden Auffassung des Klägers nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Ein einfacherer und kostengünstigerer Weg zur Erlangung der begehrten Auskunft steht der Beklagten nicht zur Verfügung.
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