OLG Karlsruhe - Beschluß vom 10.07.1997
2 WF 44/97
Normen:
BGB § 1672 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 1248
NJWE-FER 1998, 102
OLGReport-Karlsruhe 1998, 163
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe,

Rechtsschutzbedürfnis auf Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben

OLG Karlsruhe, Beschluß vom 10.07.1997 - Aktenzeichen 2 WF 44/97

DRsp Nr. 1998/2332

Rechtsschutzbedürfnis auf Regelung der elterlichen Sorge bei Getrenntleben

»1. Der Antrag eines Elternteils auf Regelung des Sorgerechts während des Getrenntlebens gemäß § 1672 BGB indiziert ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis, da die Trennung der Eltern in aller Regel die Gefahr fortlaufender Differenzen und Auseinandersetzungen beider Eltern auch im Bereich des Sorgerechts bewirkt.2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der andere Ehegatte die (faktische) Ausübung des Sorgerechts durch den das Kind betreuenden Ehegatten nicht nur duldet, sondern damit auch ausdrücklich einverstanden ist.«

Normenkette:

BGB § 1672 ;

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt für ihren Antrag auf Zuerkennung der elterlichen Sorge für das ehegemeinsame Kind geb. am 14.06.1996 im Rahmen des Getrenntlebens der Parteien Prozeßkostenhilfe.

Mit Hinweis auf fehlende vorgetragene Umstände für eine Sorgerechtsregelung gemäß § 1672 BGB bereits zum Zeitpunkt des Getrenntlebens der Parteien hat das Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe mit Beschluß vom 14.03.1997 der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe versagt und auch der hiergegen gerichteten Beschwerde vom 08.04.1997 nicht abgeholfen.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.