I. Die Antragstellerin begehrt für ihren Antrag auf Zuerkennung der elterlichen Sorge für das ehegemeinsame Kind geb. am 14.06.1996 im Rahmen des Getrenntlebens der Parteien Prozeßkostenhilfe.
Mit Hinweis auf fehlende vorgetragene Umstände für eine Sorgerechtsregelung gemäß § 1672 BGB bereits zum Zeitpunkt des Getrenntlebens der Parteien hat das Amtsgericht - Familiengericht - Karlsruhe mit Beschluß vom 14.03.1997 der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe versagt und auch der hiergegen gerichteten Beschwerde vom 08.04.1997 nicht abgeholfen.
II. Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist begründet.
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