Gegen Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung nach § 620 Nr. 1 ZPO findet - abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme des §
Das als sofortige weitere Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Beschlusses ausnahmsweise zulässig.
Ob die Ablehnung der Terminsbestimmung durch das Familiengericht überhaupt "greifbar gesetzwidrig" war, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, bedarf keiner Entscheidung, da dies allein eine außerordentliche weitere Beschwerde gegen die Verwerfung der Beschwerde durch das Kammergericht nicht rechtfertigen kann (vgl. BGH, Beschluß vom 27. November 1996 - VIII ZB 41/96 - ZIP 1997,
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|