I. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Mayen vom 18. Dezember 2009 als unzulässig verworfen.
III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 3392,50 €.
I. Gegenstand des Verfahrens sind Ansprüche des Antragstellers auf Zahlung von Kindesunterhalt.
Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin durch Beschluss vom 18. Dezember 2009 verurteilt, zu Händen des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 295 € für die Zeit vom 1. September 2009 bis 23. November 2009 und für die Zeit ab 6. Januar 2010 zu zahlen.
Gegen den am 6. Januar 2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 8. Februar 2010 Beschwerde eingelegt; das Rechtsmittel ist jedoch bisher nicht begründet worden.
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