Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 25.02.2009 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.
Durch Beschluss vom 18.12.2008 hatte das Amtsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Scheidungsverfahren zurückgewiesen.
Der dagegen eingelegten Beschwerde hatte es nicht abgeholfen und die Sache vorgelegt.
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