Die Ehe der Parteien, aus der die am 30. Mai 1980 geborene Tochter Christiane hervorging, wurde im Jahre 1985 geschieden. Die elterliche Sorge für Christiane wurde der Mutter (Beklagte) übertragen. Das Amtsgericht Essen-Borbeck verurteilte den Vater am 21. September 1989, an Christiane zu Händen der Mutter Unterhalt in Höhe von 214 DM monatlich zu zahlen.
Ende Dezember 1989 erwirkte der Vater aus Anlaß einer alkoholbedingten Erkrankung der Mutter die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für Christiane auf sich und nahm die Tochter zu sich. Am 7. Dezember 1990 kehrte Christiane zur Mutter, die sich zwischenzeitlich einer Heilbehandlung unterzogen hatte, zurück; der Beschluß über die einstweilige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde aufgehoben.
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