I.
In dem den Erblasser betreffenden Nachlaßverfahren hat die Beteiligte zu 1 Akteneinsicht beantragt. Dieser Antrag wurde mit Beschluß des Amtsgerichts vom 26.6.2000 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht mit Beschluß vom 18.7.2000 den amtsgerichtlichen Beschluß aufgehoben und entschieden, dass der Beteiligten zu 1 Einsicht in die gesamten Nachlaßakten zu gewähren ist und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht angeordnet wird. Gegen die Versagung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wendet sich die Beteiligte zu 1 mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 2.8.2000.
II.
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|