BGH - Beschluss vom 29.01.2020
XII ZB 530/19
Normen:
VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 787
FuR 2020, 306
MDR 2020, 441
NJW-RR 2020, 513
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 17.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 182/09
LG Bayreuth, vom 31.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 52 T 168/19

Rechtfertigung einer erhöhten Vergütung einer Betreuung wegen einer in einem Betreuungsbüro absolvierten Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement; Würdigung des Tatrichters

BGH, Beschluss vom 29.01.2020 - Aktenzeichen XII ZB 530/19

DRsp Nr. 2020/3789

Rechtfertigung einer erhöhten Vergütung einer Betreuung wegen einer in einem Betreuungsbüro absolvierten Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement; Würdigung des Tatrichters

Die Würdigung des Tatrichters, dass eine Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement, die in einem Betreuungsbüro absolviert wurde, eine erhöhte Vergütung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG in der bis zum 26. Juli 2019 geltenden Fassung rechtfertigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth vom 31. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.

Wert: 33 €

Normenkette:

VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Betreuerin), die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 26. März 2018 zur Berufsbetreuerin der Betroffenen bestellt wurde, hatte zunächst eine Ausbildung zur Verkäuferin abgeschlossen. Im Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis 31. Januar 2019 absolvierte sie eine Umschulung zur Kauffrau für Büromanagement, wobei sie ihre praktische Ausbildung in einem Betreuungsbüro ableistete. Am 1. Februar 2019 wurde ihr das Zeugnis über die bestandene Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement erteilt. Am 29. März 2019 erhielt sie vom Inhaber ihres Ausbildungsbetriebs ein Umschulungszeugnis.