OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.04.2024
9 UF 204/23
Normen:
BGB § 1626 Abs. 3 S. 1; BGB § 1685 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 24.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 191/23

Recht der Großeltern auf Umgang mit dem Enkelkind; Notwendigkeit der Kindeswohlprüfung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.04.2024 - Aktenzeichen 9 UF 204/23

DRsp Nr. 2024/7770

Recht der Großeltern auf Umgang mit dem Enkelkind; Notwendigkeit der Kindeswohlprüfung

1. Zum Kindeswohl gehört in der Regel der Umgang mit solchen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt. Ein Umgang der Kinder mit den Großeltern dient in der Regel dem Kindeswohl, wenn sie im (Alltags-) Leben der Kinder seit jeher sehr präsent waren und infolgedessen eine feste Bezugsgröße und wichtige Bindungspersonen für diese darstellen. 2. Auch ein tiefgreifender Konflikt zwischen den Großeltern und der Mutter stellt die Kindeswohldienlichkeit des Großelternumgangs nicht unbedingt in Frage. 3. Allerdings ist einer Überlastung der Kinder durch dauernde Besuche entgegenzuwirken. Wegen des Vorrangs einer in zwei Haushalten gelebten Kinder-Eltern-Beziehung kann es sich beispielsweise verbieten, auch einen persönlichen Umgang der Kinder an den Weihnachtsfeiertagen zu gewähren.

Tenor

1. Die Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 24. Oktober 2023 - Az. 6 F 191/23 - werden zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller einerseits und die Antragsgegnerin andererseits jeweils hälftig; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Beschwerdewert wird auf 4.000 EUR festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § Abs. S. 1;