Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2014 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 95.000 € festgesetzt (vgl. §
I. Die Erblasserin war griechische Staatsangehörige und verstarb am 18. Mai 2013 in Frankfurt am Main. Sie hinterließ keine letztwillige Verfügung. Die Beteiligten, Sohn (Beteiligter zu 1) und Ehemann (Beteiligter zu 2) der Erblasserin, streiten um das Erbrecht des Beteiligten zu 2.
Die Erblasserin und der Beteiligte zu 2, ebenfalls griechischer Staatsangehöriger, hatten am 31. Juli 1983 in Griechenland die Ehe geschlossen. Am 6. November 2003 kauften sie zwei Eigentumswohnungen in H. . Die notarielle Kaufvertragsurkunde enthält zu Beginn die Erklärung der Eheleute, dass sie für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe "mit sofortiger Wirkung den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft des deutschen Rechts" wählen.
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