Der Antrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses im Sinne von §§ 127 a,
1. Zum Anspruchsgrund:
Der Senat teilt diejenige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die es für den Anspruch eines Ehegatten im Sinne von § 1360 a Abs. 4 Satz 1 BGB genügen lässt, wenn der Antrag auf Zahlung eines Prozesskostenvorschusses im Verbundverfahren zeitlich vor Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung gestellt worden war (vgl. z.B. OLG Frankfurt, FamRZ 1993, 1465 f.).
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