OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.02.2001
5 WF 195/00
Normen:
ZPO § 114 § 620 § 620a § 620b ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 2041/99

Prozesskostenvorschuss für eine vom Scheidungsverfahren abgetrennte Folgesache

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.02.2001 - Aktenzeichen 5 WF 195/00

DRsp Nr. 2002/10833

Prozesskostenvorschuss für eine vom Scheidungsverfahren abgetrennte Folgesache

Für noch im Scheidungsverbund anhängig gemachte Folgesachen, die abgetrennt werden, besteht ausnahmsweise auch die Prozesskostenvorschusspflicht nach Rechtskraft der Scheidung fort.

Normenkette:

ZPO § 114 § 620 § 620a § 620b ;

Gründe:

Die Antragsgegnerin begehrt in einer vom Scheidungsverfahren abgetrennten Folgesache nachehelichen Unterhalt.

Der entsprechende Antragsschriftsatz vom 19.06.2000 ist in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2000 eingereicht worden. In derselben mündlichen Verhandlung hat das Amtsgericht im Einvernehmen der Parteien die Abtrennung der Folgesache nachehelicher Unterhalt beschlossen und sodann das Scheidungsurteil verkündet. Das Scheidungsurteil ist seit 04.08.2000 rechtskräftig.

Mit einem am 02.08.2000 eingegangenen Schriftsatz vom 31.07.2000 beantragt die Antragsgegnerin für die Folgesache Unterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses und hilfsweise für den Fall, daß diesem Antrag nicht stattgegeben wird, die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe. Wegen der näheren Begründung des Hilfsantrags wird auf den weiteren Schriftsatz vom 10.08.2000 zur Folgesache des nachehelichen Unterhalts Bezug genommen.