OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.03.2004
9 WF 49/04
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 3 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 124 Nr. 3 Hs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 (a.F.) ; ZPO § 127 Abs. 4 ; ZPO § 612 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 624 Abs. 2 ; ZPO § 628 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 47
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 02.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 52 F 168/91

Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für ein Ehescheidungsverbundverfahren: Adressat für die Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.03.2004 - Aktenzeichen 9 WF 49/04

DRsp Nr. 2004/17775

Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für ein Ehescheidungsverbundverfahren: Adressat für die Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

1. In dem nach Abschluss der Instanz sich fortsetzenden Prozesskostenhilfeverfahren ist die Partei - und nicht deren vormaliger Prozessbevollmächtigter - der richtige Adressat. 2. Die Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO hat Sanktionscharakter. Danach kann das Gericht den Umstand, dass die geforderten Unterlagen nicht fristgemäß eingegangen sind, im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Aufhebung berücksichtigen und die Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt aufheben, wenn die Nichteinhaltung der Frist zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht. 3. Für den Beginn und Lauf der Frist des § 124 Nr. 3 Hs. 2 ZPO ist die Rechtskraft der letzten Folgesacheentscheidung maßgebend. 4. Die Entscheidung, dass der Versorgungsausgleich derzeit nicht durchgeführt werden kann, ist bei ungeklärtem Versicherungsverlauf grundsätzlich zulässig.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 S. 2 ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 3 ; ZPO § 124 Nr. 2 ; ZPO § 124 Nr. 3 Hs. 2 ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 (a.F.) ; ZPO § 127 Abs. 4 ; ZPO § 612 Abs. 1 Nr. 6 ; ZPO § 624 Abs. 2 ; ZPO § 628 ;

Entscheidungsgründe: