I.
Unter dem 09. Dezember 1998 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine Unterhaltsklage, mit der sie neben dem laufenden Ehegattenunterhalt auch Rückstände geltend macht, die auf den Sozialhilfeträger übergingen und von diesem zurückübertragen wurden.
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