AG Wittenberg, vom 03.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 602/98
Prozesskostenhilfe für ein vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung
OLG Naumburg, Beschluß vom 27.05.1999 - Aktenzeichen 3 WF 75/99
DRsp Nr. 1999/7914
Prozesskostenhilfe für ein vereinfachtes Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung
»Dem Antragsteller ist auch nicht deshalb für das vereinfachte Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, weil die Unterhaltsurkunde zum Zeitpunkt der erstmaligen Einreichung des Antrages beim Amtsgericht noch nicht errichtet worden war, sondern erst wenige Tage später, und damit zunächst das Verfahrenshindernis des § 645 Absatz 2ZPO noch nicht bestand. Denn für die Frage, ob hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne des § 114ZPO bestehen, kommt es grundsätzlich auf den letzten Erkenntnisstand des Gerichts an, also den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung.«
1. Das Amtsgericht hat dem Antragsteller zu Recht die beantragte Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, dass es dem Antrag auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren an der nach § 114ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht mangelt.
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