Das Amtsgericht hat gem. § 120 Abs. 4 ZPO der Antragstellerin aufgegeben, die Prozesskosten von 2.907,45 DM zurückzuzahlen, nachdem sie aus dem erstrittenen Urteil rückständigen Unterhalt von 13.474,66 DM beigetrieben habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist gem. §§
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