A.
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verweigerung von Prozesskostenhilfe für ein von ihr eingeleitetes Scheidungsverbundverfahren. Das Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheid hat ihren entsprechenden Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie nicht bedürftig i.S.d. §§ 115 ff. ZPO sei. Die Antragstellerin verfüge über einen Miteigentumsanteil an einer Immobilie, eine Lebensversicherung, ein Anteilsmitgliedskonto und einen PKW. Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, ob sie nicht ohnehin auf einen vorrangigen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den Antragsgegner zu verweisen sei. Wegen der Einzelheiten wird im Übrigen auf die Gründe des Beschlusses vom 23.08.2006 (Bl. 12 GA) Bezug genommen.
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|