OLG Hamm - Beschluss vom 05.01.2007
12 WF 194/06
Normen:
ZPO § 114 ; BGB § 1684 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2008, 86
Vorinstanzen:
AG Blomberg, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 202/06

PKH: Anrufung des Familiengerichts zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB ohne vorherige Inanspruchnahme von Beratung und Hilfe durch das Jugendamt

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2007 - Aktenzeichen 12 WF 194/06

DRsp Nr. 2007/18523

PKH: Anrufung des Familiengerichts zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB ohne vorherige Inanspruchnahme von Beratung und Hilfe durch das Jugendamt

»Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn ein Elternteil zur Regelung des Umgangs gem. § 1684 BGB das Familiengericht anruft, ohne vorher Beratung und Hilfe des Jugendamtes in Anspruch genommen zu haben«

Normenkette:

ZPO § 114 ; BGB § 1684 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Die Prozesskostenhilfe kann für das Umgangsverfahren nicht mit der den angefochtenen Beschluss und den Nichtabhilfebeschluss tragenden Begründung wegen Mutwilligkeit verweigert werden.