I. Das Amtsgericht hat der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für eine Folgesache Zugewinnausgleich, mit der sie die Zahlung von 67.668,80 DM und die Zustimmung zur hälftigen Aufteilung eines Bausparvertrages verlangt, bewilligt und dabei im Hinblick auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse festgesetzt, daß eine "einmalige Zahlung aus dem Vermögen in Höhe der Kosten zunächst bis zum 31.12.2000" geleistet werden soll.
Mit der Beschwerde hat die Antragstellerin sich gegen die Festsetzung von Zahlungen gewandt, da die Höhe des zu zahlenden Betrages nicht genannt werde und weil das vorhandene Vermögen (1/2-Eigentum am Haus, Bausparvertrag und Lebensversicherung) nicht zumutbar verwertbar sei.
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