BayObLG - Beschluss vom 28.03.2001
4 St RR 29/01
Normen:
AO § 35, § 370 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; EStG § 26 Abs. 3,;
Fundstellen:
NStZ 2001, 487

Pflichtwidrige Nichtangabe von steuerlich erheblichen Tatsachen in der Einkommensteuererklärung

BayObLG, Beschluss vom 28.03.2001 - Aktenzeichen 4 St RR 29/01

DRsp Nr. 2001/7892

Pflichtwidrige Nichtangabe von steuerlich erheblichen Tatsachen in der Einkommensteuererklärung

»1. Auf die Bewertung, ob jemand den Tatbestand des § 370 Abs. 1 AO durch unzulängliche Angaben (Nr. 1) oder dadurch verwirklicht, dass er die Steuerbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (Nr. 2), bleibt es ohne Einfluss, wie sich Täter, Mittäter oder Teilnehmer im Rahmen etwaiger Vorbereitungshandlungen verhalten haben.2. Handeln Ehegatten bei der pflichtwidrigen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung nicht als Mittäter, so ist der Strafrichter durch die Vorschrift des § 26 Abs. 3 EStG nicht gehindert, bei der Berechnung des eingetretenen Schadens zugunsten des Täters die für diesen günstigste Veranlagungsmethode anzuwenden.«

Normenkette:

AO § 35, § 370 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; EStG § 26 Abs. 3,;

Tatbestand

Die Ehefrau des Angeklagten betrieb von 1981 bis 1998 in München ein Lebensmitteleinzelhandelsgeschäft, das bis 1985 vom Finanzamt ... steuerlich erfasst war. Der Angeklagte arbeitete in diesem Geschäft unentgeltlich mit, fuhr zum Einkaufen, erledigte Behördenangelegenheiten und sämtlichen Schriftverkehr mit den Behörden und zwar auch den mit dem Finanzamt.