Die Parteien streiten um ein Grundstück aus der Bodenreform.
Bei Ablauf des 15. März 1990 wies das Grundbuch noch den am 12. Januar 1981 verstorbenen O. S. als Eigentümer des ihm aus dem Bodenfonds zugeteilten Grundstücks aus. Der Bodenreformvermerk war eingetragen. O. S. war von den Beklagten, seinen beiden Söhnen, zu gleichen Teilen beerbt worden. Die Beklagten sind nicht zuteilungsfähig.
Mit Notarvertrag vom 29. November 1993 verkauften sie das Grundstück für 202.120 DM an die Amtsgemeinde G.-R.-N. und ließen es der Käuferin auf. Der Kaufpreis wurde vereinbarungsgemäß bezahlt. Die Käuferin wurde als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.
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