Pflichten des arbeitslosen Unterhaltsschuldners; Anrechung fiktiver Einkünfte
OLG Hamm, Beschluß vom 22.01.1996 - Aktenzeichen 8 UF 329/95
DRsp Nr. 1997/599
Pflichten des arbeitslosen Unterhaltsschuldners; Anrechung fiktiver Einkünfte
1. Zu den Anforderungen an den arbeitslosen Unterhaltsschuldner, der minderjährigen Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, wieder eine neue Arbeitsstelle zu finden.2. Bei der Anrechnung fiktiver Einkünfte sind die tatsächlichen Erwerbs- und Verdienstmöglichkeiten des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen (hier 2.200 DM netto bei möglichen Tätigkeiten als ungelernte Arbeitskraft oder als Kraftfahrer).