1. Der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Sondershausen vom 18.09.2014 wird aufgehoben.
2. Dem Antragsgegner wird für das Verfahren im ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.
I.
Der Antragsgegner hat zur Rechtsverteidigung in einem Sorgeverfahren um Bewilligung von Verfahenskostenhilfe angetragen.
Mit Beschluss vom 18.09.2014 hat das Familiengericht Verfahrenskostenhilfe unter Anordung einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung von 30 € bewilligt.
Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde vom 07.11.2014.
Das Amtsgericht hat sodann eine Stellungnahme des Bezirksrevisors eingeholt und bei seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 05.01.2015 auf die Stellungnahme des Revisors und dessen Berechnung der Ratenhöhe Bezug genommen.
II.
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