OLG Köln - Urteil vom 08.02.1995
2 U 120/94
Normen:
ZPO § 139 § 278 Abs. 3 § 539 ;
Fundstellen:
BB 1995, 1160
EzFamR aktuell 1995, 179
FamRZ 1996, 300
NJW 1995, 2116
OLGReport-Köln 1995, 144

Pflicht des Gerichts, auf fehlenden Beweisantritt hinzuweisen

OLG Köln, Urteil vom 08.02.1995 - Aktenzeichen 2 U 120/94

DRsp Nr. 1995/4891

Pflicht des Gerichts, auf fehlenden Beweisantritt hinzuweisen

Auch im Anwaltsprozeß muß das Gericht, bevor es die Klage wegen Beweisfälligkeit des Klägers abweist, auf den fehlenden Beweisantritt für das schlüssige Vorbringen des Klägers hinweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Notwendigkeit eines Beweisantritts lediglich übersehen worden ist (§§ 139, 278 Abs. 3 ZPO). Unterläßt das erstinstanzliche Gericht den gebotenen Hinweis, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das Berufungsgericht gemäß § 539 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 139 § 278 Abs. 3 § 539 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Bezahlung von Bauhandwerkerrechnungen in Anspruch. Er will für die Beklagte zu 1) Leistungen aus Anlaß der Bauarbeiten erbracht haben, die im Herbst 1992 am "H. - Einkaufszentrum" in St. A. durchgeführt wurden. Er hat mit Rechnung vom 18.12.1992 (vorgelegt als Anlage zur Berufungsbegründung, Bl. 82 ff. d.A.) 71.164,18 DM in Rechnung gestellt.