I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziffer 2. des Urteils des Amtsgerichts - Familiengericht - in Merzig vom 21. Oktober 2009 - 30 F 7/09 S - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der letzte Satz von Ziffer 2. der Entscheidungsformel durch folgenden Satz ersetzt wird: "Im Übrigen findet ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt."
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Beschwerdewert: 2.000 EUR.
I. Die Parteien, beide Deutsche, schlossen am 17. Juni 1992 die Ehe. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 6. Januar 2009 - der Antragsgegnerin zugestellt am 9. Februar 2009 - auf Scheidung der Ehe angetragen.
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