Die sofortige Beschwerde der Antragsteller vom 02.06.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Recklinghausen vom 23.05.2017 (
Die nach §§
Das Amtsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigten Anträge zu 3), 4) und 5) versagt, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat insoweit keinen Erfolg im Sinne des § 114 ZPO.
I.
Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Erstattung der von der Beihilfe nicht erstatteten Zahnbehandlungskosten.
1.
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