Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 30.10.2019
abgeändert.
1.Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, die der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Empfängniszeit, also in der Zeit vom 29.04. bis 27.08.1983, beigewohnt haben.
2.Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug trägt die Antragsgegnerin.
II.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
III.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
IV.Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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I.
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