Die Berufung der Klägerin gegen das am 18. April 2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichterin- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, die Gegenseite leistet vorher Sicherheit in gleicher Höhe.
A.
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