Die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.01.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Werl vom 18.11.2020 (
Die nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Familiengericht die Erinnerung der Antragstellerin gegen die Festsetzung ihrer Vergütung als beigeordnete Rechtsanwältin zurückgewiesen. Eine Einigungsgebühr ist durch ihre Tätigkeit im zugrundeliegenden Kindschaftsverfahren nach § 1666 BGB nicht entstanden.
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