Die - nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz - zulässige sofortige Beschwerde (§ 380 Abs. 3, §§ 567 ff., § 613 Abs. 2 ZPO) gegen den am 09. Dezember 2003 zugestellten Beschluss ist begründet.
Mangels Anhängigkeit einer Ehesache oder eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine solche (§
Testen Sie "Lexikon des Unterhaltsrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|