I. Beschwerde gegen die Festsetzung des Gegenstandswerts
Die - wohl - eigenen Namens des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers eingelegte Beschwerde ist nach § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthaft, indes unzulässig und deshalb als solche zu verwerfen.
Nach § 33 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die vom Familiengericht nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Nach Nr. 3309 VV RVG ist im Vollstreckungsverfahren lediglich eine 0,3 Gebühr angefallen. Diese beläuft sich bei einem Gegenstandswert von 300,00 EUR auf 7,50 EUR, bei einem Wert von 10.000,00 EUR auf 145,80 EUR.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 33 Abs. 9 RVG.
II. Beschwerde gegen die Androhung eines Zwangsgeldes
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die am 24. Oktober 2005 in dem Verfahren 43 F 257/05 Amtsgericht Speyer getroffene Umgangsregelung ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 10 000,00 EUR angedroht.
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