OLG Thüringen - Beschluss vom 17.06.1999
1 UF 128/99
Normen:
BGB § 1684 ; KostO § 131 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1999, 310

OLG Thüringen - Beschluss vom 17.06.1999 (1 UF 128/99) - DRsp Nr. 2000/4228

OLG Thüringen, Beschluss vom 17.06.1999 - Aktenzeichen 1 UF 128/99

DRsp Nr. 2000/4228

1. Jedes Kind hat das Recht auf Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil, da sich dadurch wesentliche Impulse für seine weitere Entwicklung ergeben können. Ein längerer oder dauernder Ausschluss des Umgangsrechts kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, wenn andernfalls das Kindeswohl gefährdet wäre, § 1684 Abs. 4 BGB. 2. Hat das (hier 8-jährige) Kind die ablehnende Haltung des betreuenden Elternteils gegen das Umgangsrecht kritiklos übernommen, dann ist nicht davon auszugehen, dass die verbale Ablehnung des Umgangs durch das Kind auf einer unerschütterlichen und begründeten Entscheidung beruht. 3. Die Wohlverhaltensklausel des § 1684 Abs. 2 BGB, wonach der Personensorgeberechtigte alles zu unterlassen hat, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt, verlangt über den Wortlaut hinausgehend auch eine aktive Förderung des Umgangsrechts dergestalt, dass der Personensorgeberechtigte im Rahmen der Erziehung auf das Kind mit dem Ziel einwirkt, Widerstände gegen den Umgang abzubauen und eine positive Einstellung zu gewinnen.