OLG Stuttgart - Beschluss vom 21.06.1999 (18 UF 95/99) - DRsp Nr. 2000/4216
OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.06.1999 - Aktenzeichen 18 UF 95/99
DRsp Nr. 2000/4216
1. Bei der Ersetzung der Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in eine Namensänderung des Kindes gemäß § 1618 Satz 4 BGB handelt es sich nach der ab 1.7.1998 geltenden Rechtslage um eine Familiensache, weil insofern ein Verfahren betreffend die elterliche Sorge im Sinne von §§ 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 GVG, 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegt. Zwar handelt es sich bei der Namensänderung nicht um die Regelung oder Ausübung der elterlichen Sorge, sondern um die Ausübung des aus Art. 6 Abs. 2GG fließenden Elternrechts. In einem weit verstandenen Sinne, der jedes Tätigwerden zum Wohle des Kindes erfasst, ist jedoch auch im Betreiben der Namensänderung eine Sorgerechtsausübung zu sehen.2. Als Rechtsmittel steht damit die befristete Beschwerde nach § 621eZPO zur Verfügung.3. Dies ergibt sich im übrigen auch aus § 64 Abs. 3 Satz 1 FGG, wonach für Angelegenheiten, die vor das Familiengericht gehören, die Vorschriften des zweiten und des dritten Abschnitts im 6. Buch der Zivilprozeßordnung Anwendung finden. 4. Funktionell zuständig ist für eine Entscheidung nach § 1618 Satz 4 BGB der Rechtspfleger gemäß § 3 Nr. 2 RPflG in Verbindung mit § 14RPflG.
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