OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.06.1999 (18 WF 155/99) - DRsp Nr. 2000/4218
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.06.1999 - Aktenzeichen 18 WF 155/99
DRsp Nr. 2000/4218
1. Grundlagen der Düsseldorfer Tabelle seit dem 1.7.1998 sind die Regelbeträge nach § 1612aBGB. Die Richtsätze der ersten Einkommensgruppe entsprechen dem Regelbetrag nach § 1 der Regelbetragsverordnung. Die Regelbeträge decken jedoch nicht das Existenzminimum eines Kindes, sind also auch in einfachen Lebensverhältnissen nicht bedarfsdeckend, was bereits durch die Abkehr von dem früheren Begriff "Regelunterhalt" klargestellt wurde. 2. Der gesamte Lebensbedarf eines Kindes ist nur dann gedeckt, wenn die Höhe der Unterhaltsrente das von der Bundesregierung auf der Grundlage des Sozialhilfebedarfs ermittelte Existenzminimum erreicht. Als Untergrenze für das unterhaltsrechtlich maßgebliche Existenzminimum kann auf den im Sozialhilferecht anerkannten Mindestbedarf zurückgegriffen werden (Existenzminimum: 461 DM im Monat seit 1.1.1999).
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