OLG Stuttgart - Beschluß vom 05.01.1996 (11 UF 223/95) - DRsp Nr. 1997/638
OLG Stuttgart, Beschluß vom 05.01.1996 - Aktenzeichen 11 UF 223/95
DRsp Nr. 1997/638
Allein die Tatsache, daß ein Unterhaltsschuldner seinen Betrieb (hier ein Zahnlabor) veräußert hat und nunmehr seinen Wohnsitz ins Ausland (hier nach Kanada) verlegen möchte, reicht als Arrestgrund nach § 917ZPO nicht aus, wenn ausreichendes inländisches Grundvermögen (hier im Wert von etwa 340.000 DM) vorhanden ist und keine Umstände ersichtlich sind, daß der Schuldner den Grundbesitz veräußern will.