OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.06.1999
9 UF 72/99
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2, Abs. 4, § 233 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 664

OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.06.1999 (9 UF 72/99) - DRsp Nr. 2000/4207

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.06.1999 - Aktenzeichen 9 UF 72/99

DRsp Nr. 2000/4207

Einer bedürftigen Partei kann Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung nur dann bewilligt werden, wenn sie innerhalb der Berufungsfrist einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat. Hierzu gehört auch die vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2, Abs. 4, § 233 ;

Hinweise:

Siehe hierzu auch OLG Saarbrücken - 6 UF 24/97 (PKH) - vom 05.05.1997 sowie BGH - XII ZB 150/98 - vom 31.03.1999

Fundstellen
NJW-RR 2000, 664