Wegen des Sachverhalts wird auf die Beschlüsse der Vorinstanzen Bezug genommen.
Die nach Zulassung durch das Landgericht statthafte sofortige weitere Beschwerde (§§ 56 g Abs. 5 Satz 2, 27 und 29 FGG) ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Beteiligten zu 1) als Berufsbetreuerin ein Anspruch auf Erstattung ihrer Vergütung aus der Staatskasse zusteht (§§ 1836 Abs. 1 Satz 2,
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