OLG Nürnberg - Beschluss vom 30.06.1999 (10 WF 2191/99) - DRsp Nr. 2000/4189
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.06.1999 - Aktenzeichen 10 WF 2191/99
DRsp Nr. 2000/4189
Die Beiordnung eines nicht postulationsfähigen Rechtsanwalts in einem Scheidungsverfahren ist nicht möglich, da zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der weitere Verlauf des Scheidungsverfahrens und damit ein eventuelles Bedürfnis zur Stellung eigener Anträge noch nicht sicher vorhersehbar ist.