I. Dem Beklagten ist mit Beschluß vom 20. September 1994 für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden. Nachdem er im Endurteil vom 17. März 1995 obsiegt hatte, ist die Klägerin in Berufung gegangen. Mit Beschluß vom 17. Juli 1995 ist dem Beklagten Prozeßkostenhilfe für den zweiten Rechtszug gewährt worden, dabei sind monatliche Raten von 60,00 DM ab 01. August 1995 angeordnet worden. Das Verfahren ist noch am 17. Juli 1995 durch Vergleich, in dem die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben worden sind, beendet worden.
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