1. Der volljährige Antragsteller begehrt vom Antragsgegner, seinem Vater, Ausbildungsunterhalt. Der Antragsteller verließ 1994 wegen massiver Streitigkeiten die elterliche Wohnung. Er besucht zur Zeit die 11. Klasse einer Fachoberschule. Der Antragsteller beabsichtigt die Erhebung einer Unterhaltsklage mit dem Ziel, daß der Antragsgegner ihm einen monatlichen Unterhalt von 1.160,- DM ab 1. Mai 1995 bezahlt. Die Klageerhebung hat der Antragsteller davon abhängig gemacht, daß ihm Prozeßkostenhilfe gewährt wird. Zur Höhe des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs trägt der Antragsteller vor, der Antragsgegner habe ein monatliches Nettoeinkommen von 5.100,- DM.
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