I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg vom 26. Januar 2017 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
Der Wert der Beschwerde wird auf 852,00 EUR festgesetzt.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das Rechtsmittel Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
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