OLG Naumburg - Beschluss vom 21.06.1999 (3 WF 125/99) - DRsp Nr. 2001/3571
OLG Naumburg, Beschluss vom 21.06.1999 - Aktenzeichen 3 WF 125/99
DRsp Nr. 2001/3571
1. Im vereinfachten Verfahren kann nach § 652 Abs. 2ZPO mit der sofortigen Beschwerde nur geltend gemacht werden, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwendungen nach § 648 Abs. 2ZPO, die der Rechtspfleger als unzulässig nicht berücksichtigt hat, seien tatsächlich zulässig gewesen. 2. Es ist nicht möglich, solche Einwendungen, insbesondere die der Leistungsunfähigkeit, erstmals im Beschwerdeverfahren vorzubringen.