OLG Naumburg - Beschluss vom 21.06.1999
3 WF 125/99
Normen:
ZPO § 645, § 648 Abs. 2, § 652 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 901 (LS)

OLG Naumburg - Beschluss vom 21.06.1999 (3 WF 125/99) - DRsp Nr. 2001/3571

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.06.1999 - Aktenzeichen 3 WF 125/99

DRsp Nr. 2001/3571

1. Im vereinfachten Verfahren kann nach § 652 Abs. 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde nur geltend gemacht werden, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO, die der Rechtspfleger als unzulässig nicht berücksichtigt hat, seien tatsächlich zulässig gewesen. 2. Es ist nicht möglich, solche Einwendungen, insbesondere die der Leistungsunfähigkeit, erstmals im Beschwerdeverfahren vorzubringen.

Normenkette:

ZPO § 645, § 648 Abs. 2, § 652 Abs. 2 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 901 (LS)