Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Schlussurteil des Amtsgerichts München vom 12.04.2012 in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass das Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts München 27.01.2009 in Ziffer 3. insoweit aufrechterhalten wird, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 344.175,90 Euro Zugewinnausgleich nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.04.2009 zu bezahlen.
2.Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3.Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 25% und der Beklagte 75%. Mit der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet.
5.Die Revision wird zugelassen.
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