OLG München - Urteil vom 14.06.1999
26 UF 617/99
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2000, 307
FuR 2000, 128

OLG München - Urteil vom 14.06.1999 (26 UF 617/99) - DRsp Nr. 2000/6799

OLG München, Urteil vom 14.06.1999 - Aktenzeichen 26 UF 617/99

DRsp Nr. 2000/6799

1. Ein Unterhaltspflichtiger darf eine Vermögensbildung nicht auf Kosten des Unterhaltsberechtigten beginnen oder fortsetzen. 2. Hat der Unterhaltspflichtige eine vermögensbildende Maßnahme begonnen ohne dass er mit einer Inanspruchnahme durch den Unterhaltsberechtigten hat rechnen müssen, liegt keine Aufnahme einer Vermögensbildung auf Kosten des Unterhaltsberechtigten vor. 3. Kann sich der Unterhaltspflichtige nicht ohne Verlust aus seinem Engagement lösen, so liegt in der Fortsetzung des Engagements auch keine Fortsetzung einer Vermögensbildung auf Kosten des Unterhaltsberechtigten vor. Die Weiterzahlung von Zinsen dient in diesem Fall nur der Vermögenserhaltung, nämlich der Vermeidung eines erheblichen Verlustes und ungedeckter Schulden.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1 ;
Fundstellen
FamRZ 2000, 307
FuR 2000, 128