OLG Köln - Beschluss vom 13.01.1999 (14 UF 220/98) - DRsp Nr. 1999/9771
OLG Köln, Beschluss vom 13.01.1999 - Aktenzeichen 14 UF 220/98
DRsp Nr. 1999/9771
Für die Verfahren zur Ersetzung der Einbenennung gemäß § 1618 S. 4 BGB ist der Rechtspfleger zuständig. Bei Einlegung einer Beschwerde gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist dieser zur Abänderung seiner Entscheidung berechtigt.Der Rechtspfleger kann regelmäßig über eine Ersetzung der Zustimmung nicht entscheiden, ohne die Beteiligten persönlich angehört und sich so einen persönlichen Eindruck verschafft zu haben. Diese Anhörungs- und Beratungspflicht ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung des § 52FGG.
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